Allgemeine Geschäftsbedingungen der WVS GmbH

1. Abschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Die Einkaufsbedingungen des Bestellers - auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen - verpflichten uns nur dann, wenn wir uns ihnen schriftlich unterwerfen. Auch Handelsgebräuche und Branchenübklichkeiten sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich für das betreffende Geschäft vereinbart wurden.


2. Lieferung


Wir sind bestrebt Lieferfristen einzuhalten. Da die angegebenen Liefertermine aber nur ungefähre sind, kann aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen für uns keine Verbindlichkeiten entstehen.
Bei Waren, deren Versandbereitschaft wir angezeigt haben, geht die Gefahr mit der Anzeige auf den Besteller über. Der Versand von Waren erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.
In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände wie Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Rohstoffmangel und dergleichen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass deswegen Schadenersatzansprüche gegen uns gestellt werden können.


3. Preise und Zahlungsbedingungen


Unsere Preise sind, wenn nichts anderes vermerkt ist, Nettopreise, denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer zuzuschlagen ist. Abzüge an unserer Rechnung sind nur dann gestattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn in der Zeit zwischen Angebot und Lieferung eine Lohn- oder Materialpreiserhöhung stattgefunden hat, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen.
Die Kosten der Versendung gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Wenn wir Wechsel und Schecks annehmen, so erfolgt dies nur zahlungshalber.
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Zahlungsverzug tritt ein, wenn ein vereinbartes Zahlungsziel nicht eingehalten wird oder unsere Rechnung 30 Tage nach Zugang noch nicht bezahlt ist. In diesem Fall sind wir zur Berechnung von Vorzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über LZB-Diskont berechtigt.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlung eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wir können auch aus laufenden Verträgen mit dem Besteller ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


4. Abweichungen


Abweichungen bis zu 10% an den bestellten Mengen und Massen berechtigen nicht zu Beanstandung.
Maß- und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
Einzelheiten der Abbildungen in Prospekten sind unverbindlich.


5. Eigentumsvorbehalt


Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung geschehen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Besteller schon jetzt sein Verarbeitungseigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen oder den vermischten Beständen für ihn entsteht, mit dem Entstehen ab. Beide Vertragsteile sind sich darüber einig, dass der Besteller als unser Beauftragter das Eigentum an diesen Gegenständen übernimmt und diese für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt.
Der Besteller ist berechtigt, unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung als Kommissionsware zu veräußern. Der Besteller darf unser Eigentum jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die durch Veräußerung unseres Eigentum entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Der Besteller zieht eine Zahlung aus einem solchen Verkauf vom jeweiligen Kunden treuhänderisch für uns ein und überweist diese Beträge unverzüglich an uns. Auf unser Verlangen ist der Besteller auch verpflichtet, die Abtretung dem Käufer zur direkten Zahlung an uns bekannt zu geben.
Wir behalten uns auch ausdrücklich die selbständige Einziehung vor.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.


6. Mangelrüge, Gewährleistung


Mangelrügen hat der Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns anzubringen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung, spätestens aber einen Monat nach Empfang der Ware zu rügen.
In Fällen begründeter Mängelrügen nehmen wir die fehlerhaften Stücke zurück und schreiben den berechneten Kaufpreis gut. Wir sind auch nach unserer Wahl berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Mängel zu beseitigen oder anstelle mangelhafter Stücke mangelfreie zu liefern.
Weitere Rechte hat der Besteller nicht, insbesondere kein Recht auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz.


7. Auslandslieferungen.


Bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.


8. Teilweise Unwirksamkeit


Sollten sich Teile unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen oder die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zur Folge.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand


Erfüllungsort für beide Vertragsparteien, also sowohl für die Lieferung als auch für die Zahlung einschließlich sämtlicher Nebenrechte, ist 88410 Bad Wurzach-Seibranz. Als Gerichtsstand wird mit dem Besteller das Amtsgericht Ravensburg bzw. das Landgericht Stuttgart vereinbart.